Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich (1) Die vorliegenden AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Autz + Herrmann GmbH als Verkäufer, nachfolgend: „A+H“, mit ihren Kunden, nachfolgend: „Käufer“ genannt. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AVB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung gelten auch für künftige Verträge mit dem selben Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie hingewiesen werden müsste. (3) Die vorliegenden AVB geltend ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AVB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung durch A+H ausdrücklich zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn A+H in Kenntnis der AVB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von A+H maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer A+H gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss (1) Angebote von A+H sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn A+H dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen A+H sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist A+H berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei A+H, anzunehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. (4) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. § 3 Lieferfrist und Lieferverzug (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von A+H bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3 Wochen ab Vertragsschluss. (2) Sofern A+H verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die A+H nicht zu vertreten hat nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird A+H den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist A+H berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird A+H unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von A+H, wenn A+H ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die für A+H bestehenden gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritt- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB. (3) Der Eintritt eines Lieferverzuges seitens von A+H bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. § 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist A+H berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags rechtsentsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Verkäufer im Verzug der Annahme ist. (3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich für die Lieferung von A+H aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist A+H berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. § 5 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AVB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt A+H nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind versandspezifische Verpackungen wie Paletten, Gitterboxen und Transportgestelle. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, gewährt A+H dem Käufer einen Abzug von 2 % Skonto. ((4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von A+H auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln in der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 dieser AVB unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Wenn A+H Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder Zahlungen einstellt oder wenn A+H andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist A+H berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn A+H Schecks angenommen hat. A+H ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (7) A+H ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn eine Information über diese Verrechnung an den Käufer erfolgt. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist A+H berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. § 6 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von A+H aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält A+H sich das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat A+H unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die A+H gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist A+H berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; A+H sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf A+H diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von A+H gehörenden Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei A+H als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt A+H Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des A+H etwaig zustehenden Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an A+H ab. A+H nimmt die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 AVB genannten Pflichten des Käufers geltend auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben A+H ermächtigt. A+H verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen A+H gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann A+H verlangen, dass der Käufer A+H die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die A+H zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, wird A+H auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.